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BGH-Entscheidung
Rabatte in Apotheken
Künftig dürfen Apotheker ihren Kunden geringfügig verbilligte Medikamente verkaufen.
Apotheker dürfen Kunden bei rezeptpflichtigen Medikamenten mit Mini-Rabatten locken!
Apotheken dürfen mit Gutscheinen oder mit Geschenken von geringem Wert um Kunden werben. 1-Euro-Werbegeschenke bedeuten keinen unzulässigen Wettbewerbsverstoß, entschied der Bundesgerichtshof.
Eine Obergrenze nannten die Richter in Karlsruhe zwar nicht, sie betonten aber, dass Geschenke im Wert von 5 Euro unzulässig sind. Um genaue Grenzen ging es heute auch nicht, der BGH prüfte nur, ob das Rabattsystem der Apotheken nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig ist.
Denn die Preisbindungsvorschriften erlauben grundsätzlich keine Rabatte. Preise für Medikamente dürfen demnach nur die Pharma-Unternehmen und der Staat festlegen.
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