03. Februar 2022 – Linda Shllaku (deaktiviert)

Corona-Pandemie

Schleswig-Holstein passt Quarantäneregeln an

In Schleswig-Holstein gelten seit Donnerstag aktualisierte Quarantäneregeln für coronainfizierte Menschen und enge Kontaktpersonen.

Schematische Darstellung des Coronavirus
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Das Gesundheitsministerium gab am Mittwoch einen entsprechenden Erlass heraus. Ein positives Testergebnis muss durch eine professionelle Testung bestätigt werden. Neu ist, dass dies nun auch ein weiterer zertifizierter und professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest sein kann und nicht mehr auf einen PCR-Test beschränkt ist. Die Absonderung für Infizierte einschließlich Kindern und Jugendlichen endet spätestens nach zehn Tagen ohne gesonderte Verfügung des Gesundheitsamts. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen Antigen-Schnelltest oder einem PCR-Test kann die Isolierung vorzeitig beendet werden. Infizierte, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten oder in Angeboten der Eingliederungshilfe tätig sind, können die Absonderung vorzeitig nach sieben Tagen beenden. Voraussetzungen sind 48 Stunden Symptomfreiheit und ein am siebten Tag vorgenommener PCR-Test. Bei mangelnder Verfügbarkeit reicht auch ein zertifizierter Antigenschnelltest durch geschultes Personal in einem Testzentrum. Für Kontaktpersonen ist neu, dass nur noch Haushaltsangehörige einschließlich Kindern und Jugendlichen von infizierter Personen in Quarantäne müssen, da die Gefahr einer Ansteckung im häuslichen Umfeld höher ist als in anderen Lebensbereichen. Weitere enge Kontaktpersonen können aber durch Anordnung der Gesundheitsämter abgesondert werden. Die Pflicht zur Absonderung der Haushaltsangehörigen und weiterer enger Kontaktpersonen gilt nicht für Menschen mit einer Auffrischimpfung und geimpfte Genesene. Ebenfalls befreit sind Geimpfte zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung und Genesene zwischen dem 29. und 90. Tag ab dem Datum des positiven Tests. Die Ausnahmen gelten jedoch nicht bei typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus. Auch eine einmalige Impfung mit Johnson & Johnson begründet nach Angaben des Ministeriums keine Ausnahme von der Quarantäne. In Kitas gelten den Angaben zufolge nun die gleichen Quarantäneregeln wie in der Schule. Nichtinfizierte Kinder derselben Gruppe oder Schulklasse gelten nicht mehr automatisch als enge Kontaktpersonen, müssen nicht in Quarantäne und können weiterbetreut werden. Im Ausnahmefall kann das Gesundheitsamt aber Quarantäne anordnen. Hier besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung durch einen frühestens am fünften Tag abgenommenen zertifizierten Antigenschnelltest.

(dpa/Ino)

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