08. Juni 2020 – Stefan Angele

Der Weg aus dem Lockdown

Weitere Lockerungen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Leuchtturm an der Nordseeküste mit Sandstrand und Dünen
Foto: Shutterstock

In Deutschland geht die Zahl der neuen Infektionen mit dem Coronavirus beständig zurück. Aus diesem Grund werden immer mehr Coronamaßnahmen schrittweise gelockert. Auch in Niedersachsen und Schleswig-Holstein treten ab Montag (08.06.) eine Vielzahl von Lockerungen in Kraft.

Niedersachsen auf Stufe vier des Lockerungsplans

Im fünfstufigen Lockerungsplan des Landes ist es die vierte Stufe. Profitieren kann vor allem das Gastgewerbe, etwa mit der Öffnung von Bars und einer höheren Auslastung für Hotels. Auch der Kulturbetrieb kann langsam wieder anlaufen - allerdings nur im Freien und unter strengen Auflagen. Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) begründete die Lockerungen mit einem landesweit stabilen Infektionsgeschehen. Allerdings müssten insbesondere die Abstands- und Hygieneregeln weiter befolgt werden, um dem Virus keinen Raum zu geben.

VERANSTALTUNGEN: Events im Freien mit bis zu 250 Teilnehmern werden unter Auflagen wieder erlaubt. Das gilt auch für Kulturangebote, wenngleich Theater, Konzerthäuser und Kinos noch geschlossen bleiben. Besucher der Open-Air-Veranstaltungen müssen eineinhalb Meter Abstand zu Mitgliedern anderer Haushalte einhalten und Sitzplätze einnehmen. Die Verordnung sieht zudem vor, dass die Veranstalter die Kontaktdaten der Gäste protokollieren und drei Wochen aufbewahren.

REISEN: Passend zur Sommersaison wird auch das Urlaubsgeschäft ausgeweitet. Hoteliers können ihre Häuser von Montag an bis zu 80 Prozent auslasten, statt wie bisher zu 60 Prozent. Werden ausschließlich Geschäftsreisende aufgenommen, darf die Quote sogar überschritten werden. Für Ferienwohnungen fällt die siebentägige Wiederbelegungsfrist weg. Und auch touristische Busreisen sind unter Auflagen wieder möglich.

FEIERN: Erstmals dürfen auch Bars in Niedersachsen wieder öffnen, mit Ausnahme von Shisha-Bars. Clubs und Discos bleiben geschlossen. Hochzeiten, Taufen und auch Beerdigungen können dafür von Montag an wieder mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden. Bisher lag die Obergrenze dafür bei 20.

SPORT: Nach den Freibädern dürfen Schwimmer jetzt auch wieder die Hallenbäder besuchen. Gleichzeitig wird die Schließung von Duschen und Umkleiden von Sportstätten aufgehoben. Sportler müssen sich also nicht mehr im Auto umziehen oder verschwitzt nach Hause fahren.

AUSBLICK: Die fünfte Phase des Stufenplans könnte zum 22. Juni in Kraft treten. Dann läuft die neue Corona-Verordnung aus. Wenn das Infektionsgeschehen es nötig mache, könnte die Verordnung aber auch verlängert werden, sagte die stellvertretende Leiterin des Krisenstabs, Claudia Schröder, am Freitag. Bereits jetzt ist geplant, dass es von Mitte Juni an für alle Kinder wieder ein zeitlich eingeschränktes Angebot für den Kita-Besuch geben soll. Auch die Schüler haben vom 15. Juni an wieder alle Unterricht in den Schulen.

Auch Schleswig-Holstein mit Lockerungen

Auch in Schleswig-Holstein gelten seit Montag (08.06.) weitere Corona-Lockerungen. Alle Grundschüler können wieder in ihren Klassen unterrichtet werden - ohne Abstandsregeln, aber mit Hygiene-Auflagen. Besuche in Schwimmbädern, Saunen und Freizeitparks werden wieder möglich - ebenfalls mit Auflagen. Von Montag an sind auch Treffen von bis zu zehn Menschen im privaten wie im öffentlichen Raum wieder zulässig - ohne die Beschränkung auf zwei Familien. Und touristische Anbieter dürfen Busreisen - etwa Ausflugsfahrten - wieder anbieten. Die Belegung ist auf 50 Prozent der Sitzplätze begrenzt. Mund-Nasen-Bedeckungen sind ebenfalls zu tragen. Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, die vor allem den öffentlichen Nahverkehr sowie Einkäufe betrifft, bleibt bestehen.

KONTAKTE: Zusammenkünfte zu privaten Zwecken von Menschen, die sich persönlich kennen, sind wieder mit bis zu zehn Personen möglich (vormals war das bereits Familien erlaubt). Weiterhin können sich Angehörige zweier Haushalte privat treffen, unabhängig von der Personenanzahl.

SCHULEN: Alle Grundschüler sollen wieder im Klassenverband unterrichtet werden - ohne Abstandsregeln. Dies war bereits im Mai beschlossen worden.

BILDUNG: Bei außerschulischen Bildungsangeboten kann, sofern der Bildungszweck dies erfordert, vom Abstandgebot abgewichen werden, wenn alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

SCHWIMMBÄDER: Sie dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. In den Hygienekonzepten für Schwimm- und Freibäder ist insbesondere darauf zu achten, dass das Abstandsgebot in den Schwimmbecken eingehalten werden kann. Genutzt werden dürfen Becken, die zum Schwimmen zu Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken geeignet sind. Dies umfasst zum Beispiel in Bahnen eingeteilte Schwimmbecken, Nichtschwimmer- und Babybecken. Die Einschränkung der Becken dient dazu, reine Spaßbecken von der Nutzung auszunehmen.

SAUNEN: Saunen, Whirlpools oder vergleichbare Einrichtungen wie Dampfbäder dürfen wieder öffnen mit der Einschränkung, dass diese nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands genutzt werden dürfen. Die Erlaubnis betrifft beispielsweise auch Saunen in Hotels oder in Spaß- und Freizeitbädern.

REISEN: Busreisen touristischer Anbieter - etwa Ausflugsfahrten sind wieder zulässig mit einer Belegung von 50 Prozent der Sitzplätze. Mund-Nasen-Bedeckungen sind dabei zu zu tragen.

FREIZEIT: Freizeitparks dürfen mit Hygienekonzepten wieder öffnen.

SPORT: Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die für Veranstaltung gelten - auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft - wieder stattfinden.

HOTELS: Sie dürfen grundsätzlich auch ihre Wellnessbereiche zugänglich machen. Dies wird an Auflagen gekoppelt.

CAMPING: Die Nutzung von sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden, beispielsweise auf Campingplätzen oder in Sporteinrichtungen, ist mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder möglich.

GASTSTÄTTEN: Sie können bis 23.00 Uhr öffnen. Bisher müssen sie eine Stunde früher schließen. Autobahnraststätten dürfen bis 24.00 Uhr öffnen.

FAMILIENFEIERN: Sie werden im Freien mit entsprechenden Maßnahmen für bis zu 50 Personen erlaubt. Gleiches gilt für Empfänge und Exkursionen.

VERANSTALTUNGEN MIT SITZENDEM PUBLIKUM: Theater- und Filmvorführungen sowie Konzerte, Vorträge und Lesungen dürfen im Außenbereich bis zu 250 Gäste haben und in geschlossenen Räumen maximal 100.

MESSEN, FLOHMÄRKTE, LANDMÄRKTE: Im Freien dürfen sich bis zu 100 Besucher gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten. Ordnungskräfte des Veranstalters müssen die Einhaltung des Abstandsgebots, der Hygienemaßnahmen und der Zugangskontrollen gewährleisten.

TAGESPFLEGE: Diese Einrichtungen wechseln von dem derzeit eingeschränkten Notbetrieb wieder in einen Regelbetrieb inklusive entsprechender Hygienekonzepte. Dabei soll die Anfahrt der Pflegebedürftigen möglichst individuell erfolgen. ab 15. Juni:

PFLEGE: Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe müssen Besuchskonzepte erstellen, wie Besucher die Einrichtung betreten können. Analog zu den Hygienekonzepten sind darin Maßnahmen für den Infektionsschutz zu treffen. Bisher waren solche Besuchskonzepte nicht verpflichtend. Die Aufnahme neuer Bewohner, die Rückkehr nach einem stationären Klinikaufenthalt oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung darf bei Covid-19-typischen Symptomen erst nach einem negativen Test auf SARS-CoV-2 erfolgen. Bisher galt in der Regel grundsätzlich eine Quarantäne.

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