13. Oktober 2021 – Linda Shllaku (deaktiviert)
Das Bundesarbeitsgericht will nun klären, inwieweit Minijobber auf Bezahlung hoffen können, wenn sie während der Corona-Pandemie innerhalb der Lockdowns nicht gebraucht wurden.
Genauer genommen wird die Klage einer Frau aus Niedersachsen verhandelt, die als geringfügig Beschäftigte in einer Filiale für Nähmaschinen und Zubehör als Verkäuferin angestellt war. Aufgrund der hohen Infektionszahlen musste das Geschäft im April 2020 geschlossen werden und die Verkäuferin wurde dementsprechend nicht gebraucht. Das Entgelt von 432 Euro wurde ihr allerdings nicht gezahlt.
Von diesen Minijobbern gibt es in Deutschland Hunderttausende. Zu Jahresbeginn waren es eta 808.000 Beschäftigte, für welche die Sachlage auch interessant sein dürfte.
In Kurzarbeit können Minijobber nicht geschickt werden. Das liegt vor allem am Arbeitseinsatz von maximal 70 Kalendertagen im Jahr und auch an den fehlenden Einzahlungen in die Sozialversicherungen.
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