01. Dezember 2021 – Sebastian Tegtmeyer

Was gilt, wenn der Markt geschlossen wird?

Kann ich meine auf dem Weihnachtsmarkt gekauften Geschenke umtauschen?

Ziemliches Kuddelmuddel dieses Jahr: Die Weihnachtsmärkte sind mal auf, mal zu. Weihnachtsfeiern fallen oft aus. Und beim Geschenkekauf stellen sich auch so einige Fragen. 

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Foto: Nadine Hofer, Shutterstock

Wie sieht es da eigentlich aus, wenn ich auf einem Weihnachtsmarkt Geschenke für meine Lieben gekauft habe und das umtauschen möchte, der Markt aber aufgrund der Corona-Lage inzwischen geschlossen hat? Das verrät Verbraucherschutz-Expertin Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland

"Das ist eine ganz besondere Situation, aber wie bei allen Käufen gilt, ich sollte immer wissen, wer mein Vertragspartner ist. Ich würde jedem empfehlen, sich die Kontaktdaten geben zu lassen. Vielleicht hat man ja auch noch eine Frage zu dem Produkt oder möchte es gerne nachkaufen. Die meisten Verkäufer auf den Weihnachtsmärkten haben unterjährig auch ein ganz normales Ladengeschäft oder einen Online-Shop. Da sollte es eigentlich heutzutage kein Problem mehr sein, nach einer Visitenkarte oder ähnlichem zu fragen oder es sich auf dem Kassenzettel vermerken zu lassen."

Sind Produkte, die ich auf Weihnachtsmärkte kaufe, vom Umtausch her anders geregelt?

"Grundsätzlich nicht. Ich muss natürlich schauen, wenn es sich um individuell angefertigte Ware handelt. Sprich, ich lasse mir beispielsweise meinen Namen noch irgendwo aufdrucken. Oder Lebensmittel und verderbliche Ware: Die sind in der Regel dann auch nicht mehr umtauschbar. Hier besteht auch, weil ich vor Ort gekauft habe, kein Widerrufsrecht oder ähnliches, wie ich es aus dem Online-Handel kenne."

Und wie sieht es aus, wenn die geplante Weihnachtsfeier wieder ausfällt - hat man da als Arbeitnehmer ein Recht auf eine ersatzweise Sonderzahlung? Oder ein Ersatzgeschenk?

"Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber in der Regel nicht verpflichtet ist, überhaupt eine Weihnachtsfeier auszurichten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn es beispielsweise eine Betriebsvereinbarung gibt oder eine sogenannte betriebliche Übung. Wenn zum Beispiel in den letzten drei Jahren die Weihnachtsfeier stattgefunden hat und das vom Arbeitgeber auch so kommuniziert wird, dass der Eindruck entsteht, dass es auch in den kommenden Jahren der Fall sein wird. Aber genauso wie der Arbeitgeber in der Regel nicht verpflichtet ist die Weihnachtsfeier auszurichten, bin ich als Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet daran teilzunehmen. Und daraus ergibt sich eben auch, dass ich keinen Anspruch auf einen Ersatz habe. Viele Arbeitgeber tun das und geben stattdessen Prämien oder andere Geschenke aus, aber ich habe in der Regel darauf keinen Rechtsanspruch."

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(Quelle: dpa)

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