15. November 2021 – Sebastian Tegtmeyer
Am Altonaer Fischmarkt
Vogelgrippe bei toter Möwe in Hamburg nachgewiesen
Erstmals in diesem Herbst ist bei einem toten Vogel in Hamburg die Vogelgrippe nachgewiesen worden. Die Möwe sei auf dem Altonaer Fischmarkt gefunden worden, teilte die Verbraucherschutzbehörde mit.
Foto: Mel Kowasic, Shutterstock
Das Friedrich-Loeffler-Institut habe den Nachweis des Virus-Subtyps H5N1 bei dem toten Tier erbracht. In Schleswig-Holstein hat der Ausbruch der gefährlichen Tierseuche bereits zur Tötung von Geflügelbeständen geführt. Vielerorts darf Geflügel die Ställe nicht mehr verlassen, auch in Hamburg nicht.
Jedes Jahr im Spätherbst und zu Beginn des Winters steigt die Gefahr der Einschleppung des Geflügelpest-Virus. Der Grund sind Zugvögel, die das Virus auf ihrer Reise nach Europa einschleppen können. Viele von ihnen erkranken nicht oder weisen nur sehr geringe Krankheitssymptome auf. Es kommt aber auch bei Wildvögeln zu Todesfällen. Durch den Kontakt zu infizierten Vögeln oder zu infektiösem Kot sowie durch ungenügende Biosicherheitsmaßnahmen kann das Virus in Geflügelbestände eingeschleppt werden.
Foto: Bloomicon / Shutterstock.com
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Gruppe von toten Vögeln bitte melden
Wer viele tote Vögel an einem Ort entdeckt oder größere Vögel wie Gänse, Schwäne, Enten oder Greifvögel tot auffindet, sollte dies melden. In Hamburg wurde dafür eine Hotline unter der Telefonnummer 040 42837 2200 eingerichtet, die rund um die Uhr zu erreichen ist. Die gemeldeten Vögel werden eingesammelt und zur Untersuchung gebracht. Nur so lässt sich herausfinden, ob ein Vogel am Vogelgrippe-Virus gestorben ist. Kein Grund zur Sorge besteht bei einzelnen kleinen Vögeln wie toten Spatzen oder Amseln. Viele Vögel sterben an Entkräftung oder Altersschwäche.
Stallpflicht seit 6. November
Am Samstag, 6. November, trat in ganz Hamburg erneut die Stallpflicht in Kraft. Damit soll verhindert werden, dass die Geflügelpest auf Tierbestände übergreift. Sie betrifft Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Diese dürfen bis auf weiteres nur in geschlossenen Ställen oder in entsprechend gesicherten Vorrichtungen gehalten werden. Die Stallpflicht gilt unabhängig von der Betriebsart oder -größe, also auch für Hobbyhaltungen. Im Fall eines Ausbruchs in einem Bestand müssten die betroffenen Tiere getötet werden.
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