13. Januar 2021 – Stefan Angele

Winterdienst in Hamburg

Eis und Schnee vor der Haustür: Das müsst ihr beachten

Mann schippt vor Haus Schnee und streut Salz
Foto: Shutterstock

Der Winter mit Eis und Schnee ist ein seltener Gast in Hamburg. Umso wichtiger ist es, dass sich Haus- und Wohnungsbesitzer sowieso Mieter noch einmal vor Augen rufen, welche Rechte und Pflichten auf sie warten, wenn es draußen schneit und friert.

Schippen, Unfälle und Streuen

Besonders wichtig: Gehwege müssen von Schnee und Eis befreit werden. Kommt es aufgrund von Glätte zu einem Personen- oder Sachschaden auf dem Gehweg vor dem Haus, können daraus weitreichende Haftungsfolgen für denjenigen entstehen, welcher für die Schneeräumung zuständig ist. Da nimmt man vielleicht lieber einmal mehr die Schneeschippe in die Hand. Doch, wer muss eigentlich frühmorgens mit der Schippe raus? Die Pflicht zur Schnee-und Eisbeseitigung liegt beim Grundeigentümer, bei Eigentumswohnanlagen ist der Verwalter zuständig. Vermieter können ihre Verpflichtung aber durch Vereinbarung auf Mieter übertragen. Dies erfolgt häufig durch den Mietvertrag. Vor dem Griff zur Schneeschaufel lohnt daher ein Blick in den eigenen Mietvertrag. Sollten mehrere, oder gar sämtliche Mieter eines Hauses zu diesen Arbeiten verpflichtet sein, muss der Vermieter festlegen, wer wann an der Reihe ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind. Ältere oder kranke Mieter, die körperlich nicht mehr in der Lage sind, selbst Schnee und Eis zu entfernen, können von dieser Pflicht entbunden werden.

Rechtzeitig informieren, wer schippen muss

"Um sich vor hohen Kosten nach einem Personenschaden zu schützen, sollte die Räumungsverpflichtung von den Mietern ernst genommen werden", mahnt Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mieterverein zu Hamburg. "Mieter sollten sich rechtzeitig informieren, ob Sie für den Winterdienst zuständig sind". Wie und wann geräumt werden muss, regelt § 31 des Hamburgischen Wegegesetzes. Das sind die wichtigsten Einzelheiten:

  • Schnee und Eis müssen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite geräumt werden (im Normalfall ein etwa 1 Meter breiter Streifen).
  • Treppen müssen in voller Breite frei gemacht werden.
  • Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei Tausalz und salzhaltige Mittel nicht verwendet werden dürfen.
  • Schnee muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt werden.
  • Eisglätte muss abgestreut werden, sobald sie eintritt.
  • Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder schneit und friert es erst nach dieser Zeit, so sind die Reinigungsarbeiten bis morgens um 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr, zu erledigen.
  • Die Bezirksämter überwachen die Räum- und Streupflicht der Anlieger auf Gehwegen.

Auch die Stadt ist im Winterdienst

Neben den Privatgrundstücken ist die Hamburger Stadtreinigung auf Hamburgs Straßen und öffentlichen Plätzen im Winterdienst unterwegs. 840 Einsatzkräften in 350 Fahrzeugen sorgen dannn dafür, dass 3.300 Streukilometer auf verkehrswichtigen Fahrbahnen, 660 Kilometer wichtige Gehwege ohne winterdienstpflichtige Anlieger, 8.400 Zebrastreifen“ und mehr als 4.100 Bushaltestellen geräumt und gestreut werden. Das Netz von Strecken für den Fahrradverkehr, das die Stadtreinigung in diesem Winter zudem sichert, ist rund 400 Kilometer lang.

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