24. August 2021 – Linda Shllaku (deaktiviert)

Mehr Freiheiten für Geimpfte und Genesene

Hamburger Senat beschließt Zwei-G-Angebote

Der Hamburger Senat hat die Möglichkeit für Zwei-G-Angebote beschlossen. Das bedeutet, das Publikumseinrichtungen die Option erhalten, Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anzubieten. Was das jetzt für Hamburg bedeutet.

Peter Tschentscher, Erster Bürgermeister, Hamburg
Foto: Freie und Hansestadt Hamburg

Der Hamburger Senat hat die Möglichkeit für Zwei-G-Angebote beschlossen. Das bedeutet, das Publikumseinrichtungen die Option erhalten, Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anzubieten. Dadurch werden diese von bestimmten Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung freigestellt. Ab Samstag, dem 28. August 2021, tritt diese Regelung in Kraft. Anbieter können sich frei entscheiden, ob sie mit dem Zwei-G-Modell arbeiten wollen und damit nur Geimpften oder Genesenen den Zutritt in die eigenen Einrichtungen erlauben.

Der Hamburger Senat beschreibt die Änderungen in seiner Presseerklärung wie folgt:

Grundlagen des Zwei-G-Optionsmodells

Anbieter müssen ihre Teilnahme am Modell elektronisch anzeigen unter http://www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige. Ein Betrieb im Zwei-G-Optionsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet.

Der Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Betreiber, Veranstalter bzw. Dienstleistungserbringer sicherstellen.

Im Zwei-G-Optionsmodell gelten somit ab Samstag, 28. August 2021, folgende Regeln:

Veranstaltungen (§ 9)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Freie Tisch- und Sitzplatzanordnung
  • Verdreifachung der Personenzahlgrenzen
  • Aufhebung der Testpflicht
  • Tanzen ist in Innenräumen mit medizinischer Maske möglich.

Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 11)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Verzicht auf kapazitäre Vorgaben und Anmeldepflicht
  • Gemeindegesang auch ohne Maske

Touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten (§ 12 Absatz 2)

  • Verzicht auf die Maskenpflicht im Freien

Messen und gewerbliche Ausstellungen (§ 13a)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Entfallen der flächenmäßigen Kapazitätsbegrenzung (eine Person pro 10 qm)
  • Aufhebung der Testpflicht

Gaststätten und ähnliche Einrichtungen (§ 15)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Verzicht auf Kapazitätsbegrenzungen
  • Es darf im Stehen verzehrt werden.
  • Tische und Stühle können beliebig platziert werden.
  • Shishas dürfen auch in geschlossenen Räumen genutzt werden.
  • Die Sperrstunde entfällt.
  • Aufhebung der Testpflicht
  • Tanzen ist auch in geschlossenen Räumen möglich.

Tanzen (§ 15a)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Es darf im Stehen verzehrt werden. Tische und Stühle können beliebig platziert werden.
  • Shishas dürfen genutzt werden.
  • Aufhebung der Testpflicht
  • Verdreifachung der zulässigen Teilnehmerzahl (150 Personen innen mit Maskenpflicht, 750 außen ohne Maskenpflicht)
  • Maskenpflicht im Übrigen wie in Gaststätten im Zwei-G-Modell: Keine Maskenpflicht auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen. Weiterhin gilt aber die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Tanzen.

Beherbergung (§ 16)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Schlafsäle dürfen ohne Begrenzung belegt werden
  • Aufhebung der Testpflicht
  • Wenn Tanzangebote gemacht werden, gelten die Regeln nach § 15a.
  • Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.

Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (§ 17)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Entfallen der Gruppengrößenbegrenzung
  • Entfallen der kapazitären Begrenzung
  • Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
  • Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.

Kulturelle Einrichtungen (§ 18)

Für Theater, Opern, Konzerthäuser, Konzertsäle, Musiktheater, Filmtheater (Kinos), Planetarien und Literaturhäuser, Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive sowie zoologische und botanische Gärten und Tierparks gelten im Zwei-G-Modell folgende Regeln:

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • freie Anordnung der Sitzplätze
  • Folge: keine Kapazitätsbegrenzung (Vollauslastung)
  • Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
  • Für gastronomische Angebote gelten die Regeln nach § 15.

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen.

Livemusikspielstätten und Musikclubs (§18 Absatz 2):

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • freie Anordnung der Steh- und Sitzplätze
  • Stehplätze zulässig
  • Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
  • Personenzahlgrenzen: in geschlossenen Räumlichkeiten höchstens 1.300, im Übrigen höchstens 2.000
  • Sofern getanzt wird, gilt die Personenzahlbegrenzung nach §15a (außen: 750 Personen, innen: 150 Personen)

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen.

Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
  • Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und 2.000 im Freien
  • für größere Veranstaltungen gibt es weiterhin die Möglichkeit der Sondergenehmigung, § 18a Absatz 2, auch als 2G-Veranstaltung
  • Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen, z.B.: Laufveranstaltungen und Radrennen, kann im Zwei-G-Zugangsmodell auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Es entfallen die Vorgaben zu den Startblöcken (im Drei-G-Modell: max. 30 Personen). Die Teilnehmerzahl wird auf 750 Sportausübende erhöht und die Testpflicht wird im Zwei-G-Zugangsmodell aufgehoben.

Volksfeste (§ 18b)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Aufhebung der kapazitären Begrenzung
  • Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
  • Für das Tanzen gelten die Vorgaben von § 15a

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen und der Zugang muss regulierbar bzw. kontrollierbar sein.

Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht (§ 19)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Lerngruppen dürfen durchmischt werden
  • freie Pausengestaltung
  • Entfallen der Begrenzung der Gruppengröße der Lerngruppen
  • Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.

Pflichtveranstaltungen im Bildungsbereich, wie z.B. BAMF-Sprachkurse und dgl., müssen zumindest auch im 3G-Modell angeboten werden.

Sportbetrieb und Spielplätze (§ 20)

Für Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und Thermen, Saunen und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten im Zwei-G-Zugangsmodell:

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm)
  • das Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
  • Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.

Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (§21)

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm).
  • freie Anordnung der Sitz-und Stehplätze

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.

Was noch beschlossen wurde

Ab Samstag, dem 28. August 2021, entfällt die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung im Einzelhandel. Die Verkürzung der Gültigkeit von Coronatests besteht auch weiterhin. Schelltests sind damit höchstens 24 Stunden gültig. PCR-Tests haben eine Gültigkeit von 48 Stunden. Kinder unter 7 Jahren müssen noch keinen Testnachweis vorlegen. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler.

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